Entscheid Verwaltungsgericht, 16.12.2019 Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sozialhilfeschulden. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 6 Ziff. 6 Anhang I und Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA. Die Beschwerdeführer bezogen seit November 2013 ohne Unterbruch Sozialhilfe in der Höhe von CHF 175'352. Die IV-Anmeldungen wurden bereits zweimal abgewiesen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist daher erfüllt. Aus dem Verweis auf die FZA- Bestimmungen kann sich der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.