{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-131_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6011&type=1563347022&cHash=ab6282693f17cdc04199bc4699941fcf", "Checksum": "18029bd0b9bc9761a7f55d77a54c5e1b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:42", "Checksum": "e580ac322c0ce41f2e1512d18243179a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131\n\n7.3. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, erweist sich die Wegweisung auch als\nverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 31 Jahren am 30.\nOktober 2010 in die Schweiz ein. Sie verbrachte damit den grössten Teil und damit die\nprägenden Jahre ihres Lebens in ihrem Heimatland. In der Schweiz ist sie wie ihr\nEhemann weder wirtschaftlich noch sozial gut integriert. Sie war nie erwerbstätig, ist\nder deutschen Sprache lediglich beschränkt mächtig und verfügt über kein\nausserfamiliäres soziales Umfeld in der Schweiz. Die medizinische Versorgung der\nAllergien bzw. des Sjörgen-Syndrom, wobei es für diese Diagnose gemäss dem Bericht\nvon Dr. S.__ vom 11. Februar 2019 am Antikörpernachweis fehle und die Histologien\nnicht klassisch seien (act. Vorinstanz 29), ist zumindest auch in den grossen Städten in\nAlgerien sichergestellt (https://www.eda.admin.ch/countries/algeria/de/home/\nreisehinweise/vor-ort.html). Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der\nbetroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige\nmedizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, spricht nicht\ngegen eine Rückkehr (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019\nE. 5.2.2). Nicht ausgeschlossen ist auch, dass der Beschwerdeführer in Deutschland\neinen Antrag auf Familiennachzug stellen könnte, sofern die gesetzlichen\nBestimmungen nach deutschem Recht erfüllt sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7.4. Die Beschwerdeführerin kann sich für das Aufenthaltsrecht auch nicht auf Art. 8\nZiff. 1 EMRK berufen. Weder der Beschwerdeführer noch sie verfügen nach dem\nGesagten über ein gefestigtes freizügigkeits- oder nationalrechtliches\nAnwesenheitsrecht; sie haben das Land gemeinsam zu verlassen und können ihr\nFamilienleben in einem anderen Land pflegen.\n\n7.5. Das unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen\n(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 133 III 505 E. 3.3 S. 306 ff.) das\nausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und hat\ngegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine\nBewilligung (mehr) hat (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3, Urteil 2C_154/2016\nvom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu\nbejahen ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet), liegt gar kein\nEingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor (BGE 135 I\n153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2).\n\nDie Tochter der Beschwerdeführer kam am 10. November 2018 zur Welt. In ihrem Alter\nist ihr eine Ausreise mit den Beschwerdeführern ohne Weiteres zumutbar.\n\n8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nCHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12,\nGKV). Auf die Erhebung der Kosten ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse der\nBeschwerdeführer zu verzichten (Art. 97 VRP).\n\nAusseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art.\n98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden den\nBeschwerdeführern auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18\n"}