{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-131_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6011&type=1563347022&cHash=ab6282693f17cdc04199bc4699941fcf", "Checksum": "18029bd0b9bc9761a7f55d77a54c5e1b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:42", "Checksum": "e580ac322c0ce41f2e1512d18243179a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131\n\nWie bereits unter 5.1 ausgeführt, verlor der Beschwerdeführer seine\nArbeitnehmereigenschaft im Gegensatz zu dem in BGer 2C_1102/2013 zu\nbeurteilenden Fall bereits vor Einreichung des dritten Leistungsgesuchs bei der IV-\nStelle (BGer 2C_79/2018 vom 15. Juni 2018 E. 4, BVGer F-2307/2016 vom 13.\nSeptember 2018 E. 7). Die IV-Verfahren ergaben, dass beim Beschwerdeführer nach\nBeendigung seiner Erwerbstätigkeit keine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand.\nAuch ist vorliegend eine rückwirkende Zusprache einer IV-Rente aufgrund der\nrechtskräftigen IV-Verfügungen vom 24. Mai 2016 und 15. Februar 2018\nausgeschlossen bzw. der Beschwerdeführer könnte selbst bei Zusprache einer IV-\nRente nicht selbst für den Lebensunterhalt aufkommen und die vorhandenen\nSozialhilfeschulden zurückzahlen (vgl. E. 4.5). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist\ndemzufolge liquid und das Verfahren betreffend die im Mai 2018 eingereichte\nWiederanmeldung bei der IV-Stelle muss nicht abgewartet werden. Daher ist im\nvorliegenden Verfahren von einer Sistierung abzusehen.\n\n6.\n\n6.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der\nNiederlassungsbewilligung. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets\nverhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hervorgeht und im\nAnwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AuG verdeutlicht wird.\nIm Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach\nbundesgerichtlicher Praxis namentlich die Ursachen, weshalb eine Person\nsozialhilfeabhängig geworden ist bzw. ob sie ein Verschulden trifft, ihre bisherige\nAnwesenheitsdauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. In die\nInteressenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in\ndas die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden\nAuswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes\nVerhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September\n2019 E. 4.3, 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.2).\n\n6.2. Wie bereits in E. 4.5 und 5.1 ausgeführt, wäre der Beschwerdeführer während des\nBezugs der Arbeitslosentaggelder und spätestens nach der abweisenden IV-Verfügung\nvom Mai 2016 gehalten gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Den Akten\nsind keine solchen Stellenbemühungen zu entnehmen. Die gesundheitliche\nVerschlechterung machte der Beschwerdeführer erst über ein Jahr später mit Gesuch\nvom 15. Juni 2017 bei der IV-Stelle geltend, wobei die IV-Stelle auf dieses Gesuch mit\nVerfügung vom 15. Februar 2018 nicht eintrat. Die Nichtwiederaufnahme einer\nErwerbstätigkeit ist folglich objektiv weder durch gesundheitliche noch andere\nProbleme erklärbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die\nSozialhilfebedürftigkeit somit im rechtlichen Sinne selbstverschuldet. Angesichts der\nlangjährigen und umfangreichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer ist ein\nöffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts ausgewiesen (BGer\n2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3, 2c_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.5).\nWeitere private Interessen, welche die Beendigung des Aufenthalts als\nunverhältnismässig erscheinen lassen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. So\nist unbestritten, dass er seine gesundheitlichen Probleme auch in Deutschland\nbehandeln lassen kann, er nicht über ein vertieftes soziales Netzwerk in der Schweiz\nverfügt und sich hier weder wirtschaftlich noch sozial integriert hat. Die erheblichen\nöffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegen\nvorliegend. Einer Rückkehr nach und Wiedereingliederung in Deutschland steht\ndemnach nichts entgegen.\n\n7.\n\n7.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person,\ndie Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht,\nbei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes\nAufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des\ngemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-\nAngehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1, BGE 139 II 393 E. 2.1).\n\n7.2. Die Beschwerdeführerin erlangte ihre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des\nFamiliennachzuges aufgrund ihrer Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen und dem\ndamit verbundenen Recht, bei ihm Wohnung zu nehmen. Infolge des Widerrufs der\nNiederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers besteht damit das originäre\nAufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht mehr. Die abgeleitete Bewilligung der\nBeschwerdeführerin kann demnach mangels Fortdauerns der\nBewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62\nlit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen\nwerden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden\nBestimmungen enthält.\n\n"}