{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-131_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6011&type=1563347022&cHash=ab6282693f17cdc04199bc4699941fcf", "Checksum": "18029bd0b9bc9761a7f55d77a54c5e1b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:42", "Checksum": "e580ac322c0ce41f2e1512d18243179a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131\n\n5.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 6 Anhang I FZA darf einem Arbeitnehmer wie dem\nBeschwerdeführer die gültige Aufenthaltsbewilligung nicht alleine deshalb entzogen\nwerden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit\noder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos\ngeworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt\nwird. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung eine unselbständig erwerbstätige Person hingegen ihren\nfreizügigkeitsrechtlichen Status verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist,\nwenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr)\ndarauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder wenn\nihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre\nBewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive beziehungsweise zeitlich kurze\nErwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als\nim Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1\nmit weiteren Hinweisen). Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder\nUnfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit\nund der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als\nBeschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1.2). Arbeitslosenversicherungsrechtliche\nBeschäftigungsmassnahmen hingegen sind nicht geeignet, die\nArbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu\nlassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 und 2.2.5 mit weiteren Hinweisen).\n\nDen Akten ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer Ende Oktober 2012\nfreiwillig arbeitslos wurde. Hingegen zeigt sich wie bereits unter E. 4.5 ausgeführt, dass\nder Beschwerdeführer in der Folge keine Anstrengungen unternahm, eine neue\nArbeitstätigkeit aufzunehmen. Auch kann die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht durch\nKrankheit oder Unfall begründet werden, da die IV-Leistungsbegehren des\nBeschwerdeführers bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen bzw. nicht darauf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingetreten wurde und ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine 100%-ige\nArbeitstätigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar ist. Der Beschwerdeführer kann\ndemnach durch den Verweis auf diese FZA-Bestimmungen bezüglich des Widerrufs\nder Niederlassungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch\nseine seit März 2019 aufgenommene 50%-ige Beschäftigung im Z.__ und damit auf\ndem zweiten Arbeitsmarkt nichts (siehe Vereinbarung zwischen der politischen\nGemeinde Q.__ und dem Beschwerdeführer vom 18. Februar 2019: Integrationszulagen\nvon CHF 250 [act. Vorinstanz 29], BGer 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.6,\n2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat seinen\nfreizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer verloren (BGer 2C_806/2018 vom\n20. März 2019 E. 5.3, Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax (Hrsg.),\nJahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, S. 309).\n\n5.2. Kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ergibt sich\nauch aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA. Diese beiden\nBestimmungen setzen voraus, dass die betreffende Person über die für den Unterhalt\nausreichenden finanziellen Mittel verfügt (vgl. Art. 18 Abs. 2 VEP und zu Art. 2 Abs. 1\nAnhang I FZA auch BGE 130 II 388 E. 3 S. 391 ff.). Da die Beschwerdeführer von der\nSozialhilfe abhängig sind und sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht davon lösen\nkönnen (siehe E. 4.5 und 4.6), ist dies offensichtlich nicht der Fall. Besteht kein\nfreizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der\nVorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1, BGer\n2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3.2 und 2.3.3).\n\n5.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer muss im vorliegenden Fall\nauch nicht der Ausgang des IV-Verfahrens des Beschwerdeführers abgewartet und der\nFall somit sistiert werden. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer\nauf BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.5, gemäss welchem der Anspruch nach\nArt. 4 Anhang I FZA erst beurteilt werden könne, wenn der Ausgang des IV-Verfahrens\nfeststehe. Denn die Arbeitsunfähigkeit sei Teil des rechtserheblichen Sachverhalts,\nwelcher dem Entscheid über das Verbleiberecht zugrunde zu legen sei. Auch sei es bei\nZusprechung einer Invalidenrente möglich, dass die Beschwerdeführer für ihren\nLebensunterhalt selbst aufkommen könnten, was ihnen einen Anspruch aus Art. 6 FZA\ni.V.m. Art. 24 Anhang I FZA verschaffen würde. Hingegen hielt das Bundesgericht in\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBGE 141 II 1 E. 4.2.1 fest, dass der Aufenthaltsstatus dann früher geregelt werden\nkann, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid\nklar und eindeutig erscheine.\n\n"}