{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-131_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6011&type=1563347022&cHash=ab6282693f17cdc04199bc4699941fcf", "Checksum": "18029bd0b9bc9761a7f55d77a54c5e1b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:42", "Checksum": "e580ac322c0ce41f2e1512d18243179a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131\n\nabgeschlossen wurden, bekannt. Die vom Hausarzt attestierte 50%-ige\nArbeitsunfähigkeit wurde im IV-Verfahren nicht bestätigt (act. MA D.__ 116). Spätestens\nab dem 24. Mai 2016 (Datum der abweisenden IV-Verfügung), wobei die gutachterlich\nattestierte Arbeitsfähigkeit wohl bereits vorher bekannt gewesen sein musste, bis\nmindestens zum Datum der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Februar 2018 wäre der\nBeschwerdeführer damit fähig gewesen, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Aus\nden Akten ergibt sich allerdings nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner\nletzten Tätigkeit Ende 2012 trotz Arbeitsfähigkeit jemals um Arbeit bemüht hätte. Seit\nMärz 2019 ist er auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Z.__ zu 50% tätig. Diese Tätigkeit\nwird durch die Gemeinde finanziert (Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde\nQ.__ und dem Beschwerdeführer vom 18. Februar 2019, act. Vorinstanz 29). Derzeit\nkann folglich nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in naher\nZukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, zumal seine\nBedürftigkeit nun bereits sechs Jahre andauert und er mit der erneuten IV-Anmeldung\naufzeigt, dass er sich nicht für arbeitsfähig hält. Wie sein aktuelles Gesuch um\nZusprache einer IV-Rente von der zuständigen Behörde beurteilt werden wird, ist\nderzeit noch offen. Allerdings könnte sich der Beschwerdeführer selbst bei Zusprache\neiner allfälligen IV-Rente nicht vollständig von der Unterstützung durch die öffentliche\nHand loslösen. Der Beschwerdeführer ging mit Unterbrüchen (Arbeitslosentaggeld Juni\n2009 bis April 2010, act. MA D.__ 37 ff.) vom Juni 2008 bis Ende November 2012 einer\nErwerbstätigkeit nach bzw. bezog bis Februar 2014 Arbeitslosentaggelder, wobei sein\nGrundgehalt bei der X.__ AG (act. MA D.__ 18) bzw. der versicherte Verdienst bei der\nArbeitslosenversicherung (act. MA D.__ 37 ff.) CHF 4'875 betrug. Die allfällige Rente\nwäre aufgrund der wenigen bzw. fehlenden Beitragsjahre (Teilrente) und des tiefen\nmassgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht existenzsichernd\n(Rentenberechnung nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung [SR 831.20, IVG] in Verbindung mit Art. 29bis bis Art. 30 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10, AHVG]).\nDamit wäre der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts\nvoraussichtlich auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen.\nErgänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe im engeren Sinn dar, sie gehen\naber als beitragsunabhängige Sonderleistungen dennoch zu Lasten der Öffentlichkeit.\nObwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet, darf er im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme\ndennoch mitberücksichtigt werden (BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1,\nUrteile 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2 BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273).\n\n4.6. Massgebend für die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen\nSituation sind nicht nur die realisierbaren Einkommensaussichten des\nBeschwerdeführers, sondern diejenigen sämtlicher Familienmitglieder bzw. auch die\nder Beschwerdeführerin. Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen\nals wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare\ngemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der\nEhegatten - aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerisches\nZivilgesetzbuchs [SR 210, ZGB]) - auf den jeweils anderen Partner durch (BGer\n2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E.\n4.1). Die Beschwerdeführerin ging seit der Einreise im Oktober 2010 nie einer\nErwerbstätigkeit nach. Ihre Deutschkenntnisse sind gemäss den E-Mails der Sozialen\nDienste der Stadt Q.__ vom 12. November 2015 und 9. Dezember 2016 beschränkt.\nSie leidet am Sjörgen-Syndrom bzw. einer Krankheit aus dem rheumatischen\nFormenkreis, welche zu Entzündungen der Speicheldrüse und auch Problemen an\ninneren Organen und am Bewegungsapparat führen kann (act. MA D.__ 139, kritische\nAnmerkungen zu dieser Diagnose: Bericht von Dr. S.__ vom 11. Februar 2019, act.\nVorinstanz 29) oder einer Allergie (Dr. S.__, act. Vorinstanz 29). Allerdings muss laut\nAngaben des Hausarztes Dr. med. T.__ vom 25. Januar 2017 keine Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit vorliegen. Dr. med. S.__, leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie am\nKantonsspital St. Gallen, attestierte der Beschwerdeführerin am 29. April 2019 eine\n100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen ist aus diesem Zeugnis nicht ersichtlich,\ninwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat und ob\ndiese Arbeitsunfähigkeit andauernd ist. Jedenfalls wurde gemäss den vorliegenden\nAkten keine IV-Anmeldung vorgenommen. Aufgrund der Umstände, dass die\nBeschwerdeführerin in der Schweiz nie auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitstätig war,\nnur über beschränkte Deutschkenntnisse verfügt, seit langem von der Fürsorge\nabhängig ist und gemäss ihren Angaben an gesundheitlichen Problemen leidet, ist die\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit, durch welche ein Lohn zur Ablösung von der\nSozialhilfe erzielt werden könnte, kaum realistisch. Dagegen bringt die\nBeschwerdeführerin auch nichts vor. Im Ergebnis steht demnach fest, dass die beiden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer die öffentliche Hand weiter in erheblichen Umfang belasten werden\nund nicht aus eigener Kraft für sich selbst sorgen können. Folglich ist der\nWiderrufsgrund infolge der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt.\n\n5.\n\n"}