{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-131_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6011&type=1563347022&cHash=ab6282693f17cdc04199bc4699941fcf", "Checksum": "18029bd0b9bc9761a7f55d77a54c5e1b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:42", "Checksum": "e580ac322c0ce41f2e1512d18243179a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131\n\nwesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62\nAbs. 1 lit. a AuG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz\nersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und\nzutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts\nwesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Nach der\nRechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG muss die ausländische Person die Fragen\nder Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die\nErteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum\nWiderruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder\nvollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der\nAnspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage\ngestellt gewesen wäre. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss\nbei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu\nbejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen\nerweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass\nsie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGer 2C_169/2018\nvom 17. August 2018 E. 2.2).\n\n4.3. Beim Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gab der\nBeschwerdeführer am 17. Januar 2013 an, einer übrigen Erwerbstätigkeit nachzugehen\n(act. Migrationsamt D.__, nachfolgend: MA D.__, 88 f.). Dies obwohl ihm gemäss dem\nSchreiben der Y.__ AG vom 14. August 2012 auf den 31. Oktober 2012 gekündigt\nworden (act. MA D.__ 122) und er gesundheitlich angeschlagen war (act. MA D.__ 43).\n\nFest steht, dass der Beschwerdeführer die Angabe \"übrige Erwerbstätigkeit\" ankreuzte\nanstatt korrekterweise \"auf Stellensuche\". Allerdings liess die Vorinstanz die Frage zu\nRecht offen, ob beim Beschwerdeführer bei dieser Angabe eine Täuschungsabsicht\nvorlag. Denn wie sich nachfolgend zeigt, liegt ein anderer Widerrufsgrund vor (siehe E.\n4.4 f.).\n\n4.4. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen\nwerden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er\nzu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu\nvermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln.\nEs muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der\nausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine\nandauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen\nund pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht. Neben den bisherigen und den\naktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere\nSicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle\nUnterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass\nsie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach gefestigter\nRechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der\nErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung\ngrundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG dar (BGer\n2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E.\n4.1).\n\n4.5. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer seit Dezember 2013 von\nden Sozialen Diensten der Stadt Q.__ finanziell unterstützt werden (act. MA D.__ 93,\n99, act. Vorinstanz 17). Gemäss dem Kontenauszug der Sozialen Dienste der Stadt\nQ.__ vom 25. März 2019 beliefen sich die Sozialhilfeschulden des Ehepaares auf einen\nBetrag von CHF 175'352.25 (act. Vorinstanz 17). Dieser Betrag ist im Lichte der\nRechtsprechung als erheblich zu qualifizieren (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E.\n4.2.1). Aufgrund gesundheitlicher Probleme stellte der Beschwerdeführer bereits\nzweimal ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen bei der IV-Stelle. Mit Verfügung\nvom 24. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Sie\nerachtete ihn in einer adaptierten Tätigkeit als 100% arbeitsfähig. Auf die\nWiederanmeldung vom 15. Juni 2017 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar\n2018 nicht ein. Laut den Angaben des Beschwerdeführers stellte er erneut ein\nLeistungsgesuch bei der IV-Stelle, welches noch pendent ist. Es seien neue objektive\nBefunde im Bereich der Schulter- und Sprunggelenke festgestellt worden. Die\ngesundheitlichen Beschwerden wie die Rückenschmerzen bzw. das generalisierte\nSchmerzsyndrom (act. MA D.__ 110), die Probleme mit der Schulter (act. MA D.__ 116)\nsowie die posttraumatische Belastungsstörung (act. MA D.__ 125) waren bereits in den\nIV-Verfahren, welche mit einer abweisenden Verfügung und einem Nichteintreten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}