{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-131_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6011&type=1563347022&cHash=ab6282693f17cdc04199bc4699941fcf", "Checksum": "18029bd0b9bc9761a7f55d77a54c5e1b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:42", "Checksum": "e580ac322c0ce41f2e1512d18243179a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131\n\nDer Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er im Januar 2013 erst seit zwei Monaten\nunfreiwillig arbeitslos gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre die\nAufenthaltsbewilligung nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA)\nautomatisch um weitere fünf Jahre verlängert worden. Es könne ihm daher nicht\nvorgeworfen werden, seine Angaben seien nicht korrekt gewesen. Er sei davon\nausgegangen, dass er rasch wieder eine neue Arbeitsstelle finden werde. Die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei daher nicht durch falsche Angaben erwirkt\nworden, sondern wäre ohne Weiteres auch bei korrekter Angabe gestützt auf das FZA\nerfolgt. Es liege auch kein anderer Widerrufsgrund vor. Nach der Ablehnung des\nGesuchs durch die IV-Stelle habe er erneut eine Anmeldung eingereicht. Es würden\nneue Befunde im physischen Bereich (Schulter- und Sprunggelenk) vorliegen und er\nleide zudem an einer psychischen Beeinträchtigung. Er sei mindestens 50%\narbeitsunfähig. Wenn sich die Einschätzung von Dr. R.__ aus IV-rechtlicher Sicht\nbestätige, so habe er Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Es sei dann offenkundig, dass\ner nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten bzw. der Verzicht, einer Erwerbstätigkeit\nnachzugehen, unfreiwillig sei. Er könne sich damit weiterhin auf das FZA berufen.\nDarüber hinaus habe er auch ein Bleiberecht, wenn genügend finanzielle Mittel\nvorhanden seien. Wenn er sich von der Sozialhilfe lösen könne, weil er aufgrund seines\nGesundheitszustandes berechtigterweise Anspruch auf IV-Leistungen habe, setze er\nkeinen Grund mehr für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Er bemühe sich\ndurchaus, seine ihm attestierte 50%-ige Arbeitsfähigkeit umzusetzen, indem er an\neinem Arbeitsprogramm im Z.__ teilgenommen habe. Allerdings werde erst der\nEntscheid der IV-Stelle Klarheit über seine finanzielle Situation und damit auch über\nden Anspruch auf ein Bleiberecht gemäss FZA bringen. Mit Verweis auf den Entscheid\ndes Bundesgerichts 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.5 sei das Verfahren vor\nVerwaltungsgericht bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren. Sofern das\nVerfahren nicht sistiert werden sollte, werde geltend gemacht, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSozialhilfeabhängigkeit unverschuldeter Natur sei. Er sei geplagt von körperlichen und\npsychischen Beeinträchtigungen, welche es ihm verunmöglicht hätten, seinen Unterhalt\nselbst zu bestreiten.\n\n4. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und erhielt zum Zwecke der\nAusübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erst eine Aufenthaltsbewilligung EU/\nEFTA und ab Februar 2013 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Als deutscher\nStaatsangehöriger kann er sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen\n(Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, FZA).\n\n4.1. Nach Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union (EU) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das FZA\nkeine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere\nBestimmungen vorsieht. Das Freizügigkeitsrecht kennt den Status der\nNiedergelassenen nicht; vielmehr handelt es sich bei der Niederlassungsbewilligung um\neine grundsätzlich einzig auf nationalem Recht beruhende Bewilligung (BGer\n2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.1). Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA\nebenfalls nicht geregelt. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung\nüber die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203, VEP, vgl. auch BGE 129\nII 249 ff. E. 3.3 mit Hinweisen). Nach Art. 23 Abs. 1 VEP können Kurzaufenthalts- und\nAufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA\nwiderrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\nnicht mehr erfüllt sind. Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Art. 63 AuG\n(Art. 23 Abs. 2 VEP). Ist einer der in Art. 63 AuG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt\nund ist die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8\nZiff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (SR 0.101, EMRK), ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern\ndas FZA zusätzliche Schranken auferlegt (BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E.\n5.1, 2C_1148/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.3).\n\n4.2. Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die\nAusländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}