{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-131_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6011&type=1563347022&cHash=ab6282693f17cdc04199bc4699941fcf", "Checksum": "18029bd0b9bc9761a7f55d77a54c5e1b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:42", "Checksum": "e580ac322c0ce41f2e1512d18243179a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131\n\ndem Ehegatten die Niederlassungsbewilligung entzogen worden sei, weshalb ihre\nBewilligung ebenfalls zu widerrufen sei. Das Recht auf Familiennachzug setze immer\nein originäres Aufenthaltsrecht eines EU/EFTA-Angehörigen voraus. Aufgrund der\nkurzen Aufenthaltszeit in der Schweiz und der mangelhaften Integration sei ihr trotz den\ngesundheitlichen Beschwerden eine Rückkehr in ihr Heimatland oder ein Leben\nzusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland zumutbar. Den gegen diese Entscheide\nerhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 3.\nJuni 2019 (Versand: 4. Juni 2019) ab.\n\nf. Am 10. November 2018 brachte N.__ eine Tochter zur Welt.\n\nB. N.__ (Beschwerdeführerin) und D.__ (Beschwerdeführer) reichten am 19. Juni 2019\nund mit Ergänzung vom 2. September 2019 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde\ngegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim\nVerwaltungsgericht ein mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei\naufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. September 2019 die\nAbweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des\nangefochtenen Entscheids.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die\nAkten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des\nangefochtenen Entscheids sind die im Rekursverfahren unterlegenen\nBeschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung\nmit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2019\nrechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 2. September 2019\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nformal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen)\nAusländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG),\nwelches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die\nIntegration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende\nStreitsache indes nicht massgebende – Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt,\ndass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das\nbisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber\nnach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die Überprüfung der Verlängerung der\nNiederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung begann Ende Dezember 2016 und die\nWiderrufsverfügung wurde am 3. Mai 2017 erlassen. Folglich ist die Angelegenheit\nnach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der\nFassung vom 1. Oktober 2015 zu beurteilen.\n\n3. Die Vorinstanz erachtete den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG als erfüllt.\nSie erwog im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführer bei den Sozialen Diensten der\nStadt Q.__ mit Sozialhilfeschulden in der Höhe von CHF 175'352.25 verzeichnet seien.\nDie IV-Stelle sei mit Verfügung vom 15. Februar 2018 nicht auf das neue\nLeistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen des\nBeschwerdeführers eingetreten. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und\nzumutbar gewesen, sich eine entsprechende Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu\nsuchen. Er habe jedoch keine Anstrengungen gezeigt, wieder eine Arbeitsstelle zu\nerlangen. Es liege ein dauerhafter Sozialhilfebezug von erheblichem Ausmass vor und\nes könne nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer in Zukunft für\nihren Lebensunterhalt sorgen könnten. Ob der Beschwerdeführer falsche Angaben\ngemacht habe und damit auch ein Widerrufsgrund nach 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung\nmit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG vorliege, könne offenbleiben. Aufgrund der langjährigen\nArbeitslosigkeit und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe habe der Beschwerdeführer\nauch keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz.\nDurch die mehrjährige Unterstützungsbedürftigkeit würden gewichtige öffentliche\nInteressen an der Wegweisung der Beschwerdeführer vorliegen. Eine\nWiedereingliederung in Deutschland wäre wieder möglich. Die gesundheitlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerden wären auch dort behandelbar. Die Sozialhilfeabhängigkeit spreche gegen\neine gelungene Integration. Eine Rückkehr nach Deutschland sei dem\nBeschwerdeführer somit zumutbar.\n\n"}