{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-131_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6011&type=1563347022&cHash=ab6282693f17cdc04199bc4699941fcf", "Checksum": "18029bd0b9bc9761a7f55d77a54c5e1b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:42", "Checksum": "e580ac322c0ce41f2e1512d18243179a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/131\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.02.2020\nEntscheiddatum: 16.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.12.2019\nAusländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung.\nSozialhilfeschulden. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 6 Ziff. 6 Anhang I und Art. 2\nAbs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA. Die Beschwerdeführer\nbezogen seit November 2013 ohne Unterbruch Sozialhilfe in der Höhe von\nCHF 175'352. Die IV-Anmeldungen wurden bereits zweimal abgewiesen. Es\nkann nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer in naher\nZukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Der\nWiderrufsgrund ist daher erfüllt. Aus dem Verweis auf die FZA-\nBestimmungen kann sich der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten\nableiten. Er hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer\nverloren, da er bereits seit Ende November 2012 freiwillig arbeitslos wurde.\nDas öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung\nüberwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Abweisung der\nBeschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/131). Die gegen dieses Urteil\nerhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Mai 2020\nabgewiesen (Verfahren 2C_131/2020).\n\nEntscheid vom 16. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg;\nGerichtsschreiberin Schambeck\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nD.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nN.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nbeide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44,\n9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von D.__ und\n\nWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von N.__\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\na. Der 1965 in Algerien geborene D.__ ist deutscher Staatsangehöriger. Er heiratete im\nApril 1997 eine deutsche Staatsangehörige und liess sich im Oktober 2004 scheiden.\nAm 4. Februar 2008 reiste D.__ in die Schweiz ein. Hier erhielt er vorerst eine\nKurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 1. Februar 2009. Mit\nGesuch vom 19. Juni 2008 bat er zum Zweck der Erwerbstätigkeit um Umwandlung\nder Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung. Dabei legte er einen\nArbeitsvertrag vom 9. Juni 2008 vor, gemäss welchem er ab dem 13. Juni 2008 bei der\nX.__ AG unbefristet als Schweisser angestellt wurde. D.__ wurde die\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 3. Februar 2013 erteilt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb. D.__ heiratete am 12. Januar 2010 N.__. Sie wurde 1979 geboren und stammt aus\nAlgerien. Am 30. Oktober 2010 reiste N.__ im Rahmen des Familiennachzuges in die\nSchweiz ein und ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt. Diese\nBewilligung wurde ihr auf Gesuch hin bis zum 29. Oktober 2020 verlängert.\n\nc. Im Verlängerungsgesuch vom 17. Januar 2013 gab D.__ an, dass er weiterhin eine\nErwerbstätigkeit ausübe. Am 4. Februar 2013 erhielt er die Niederlassungsbewilligung\nEU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 3. Februar 2018.\n\nd. Die Sozialen Dienste der Stadt Q.__ informierten das Migrationsamt des Kantons\nSt. Gallen am 12. November 2015, dass D.__ und seine Ehefrau seit Dezember 2013\nSozialhilfeleistungen beziehen würden. D.__ sei seit Oktober 2013 gesundheitlich\nangeschlagen. Das IV-Verfahren sei noch hängig. Bis Februar 2014 habe D.__\nArbeitslosentaggelder bezogen, ab April 2014 werde die Familie vollumfänglich von der\nSozialhilfe unterstützt. Am 23. Juni 2016 liessen die Sozialen Dienste der Stadt Q.__\ndem Migrationsamt die abweisende Verfügung der IV-Stelle betreffend IV-\nRentenleistungen zukommen. Bis zum 9. Dezember 2016 betrug der offene\nSchuldensaldo bei den Sozialen Diensten der Stadt Q.__ CHF 97'121.95.\n\ne. Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das\nMigrationsamt mit Verfügung vom 3. Mai 2017 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA\nvon D.__ und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der\nVerfügung zu verlassen. Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid im\nWesentlichen damit, dass D.__ auf den 31. Oktober 2012 gekündigt worden sei. Seither\nsei er keiner Erwerbstätigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Sofern\ndies dem Migrationsamt bekannt gewesen wäre, wäre ihm die\nNiederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. Indem D.__ das Migrationsamt nicht\nüber den Verlust der Arbeitsstelle informiert habe, habe er das Migrationsamt\ngetäuscht. Es liege damit ein Widerrufsgrund vor. Die Integration von D.__ sei nicht\ngefestigt. Er habe den grössten Teil seines Lebens im Ausland verbracht. Eine\nRückkehr nach Deutschland oder Algerien sei ihm zuzumuten.\n\nGleichentags verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/\nEFTA für N.__. Zur Begründung ihres Entscheides führte das Migrationsamt aus, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}