28bis sowie Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Der Beschwerdebeteiligten steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'500 unter Verrechnung mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegner für das © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte