6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführer haften solidarisch (Art. 96bis VRP). Für das Beschwerdeverfahren erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 4'500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.