zu Unrecht davon ausgegangen ist (vgl. dazu act. 2, S. 14 f. E. 6.1 und 6.4 f., sowie act. 7 Ziff. II/2), dass die im üBSo bei der Tiefgaragenzufahrt festgesetzten Sichtzonen unzureichend sind, und sie dabei den Sachverhalt unvollständig festgestellt © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte