25, S. 11 f.). Zu keinem anderen Schluss führt auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die in der Vernehmlassung des AREG vom 22. Dezember 2017 (act. 8/12, S. 2 lit. e) vertretene Auffassung, wonach die Sichtweiten erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen seien. Dasselbe gilt für das gleichlautende Votum des Vertreters des Tiefbauamtes am Augenschein vom 28. Oktober 2018 (act. 8/25, S. 5 lit. B/9). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz gemäss den Beschwerdeführern (act. 5, S. 3 f., 7-11, 16 f. Ziff. II/5, IV/B, IV/G, act. 21, S. 3-5 lit. A/2, act. 27 Ziff. 1-3) zu Unrecht davon ausgegangen ist (vgl. dazu act.