Daraus wiederum würden Sondernutzungspläne resultieren, welche die Verkehrssicherheit nicht gewährleisten. Unter diesen Umständen ist auch ein bundesrechtlich verlangter Koordinationsbedarf im Sinne von Art. 25a RPG zwischen dem üBSo, dem TSPS und der Festlegung der notwendigen Sichtzone auf Parzelle Nr. 0008__ ohne weiteres ausgewiesen. Die Vorinstanz hat daher in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12 f.) zu Recht eine Verletzung des bundesrechtlichen Koordinationsgebots festgestellt (vgl. dazu auch act. 15, S. 10 f., und act. 25, S. 11 f.).