Im Weiteren besteht ein derart enger Sachzusammenhang zwischen der Festlegung der notwendigen Sichtzone und dem Erlass der strittigen Sondernutzungspläne, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden können. Wird die erforderliche Sichtzone nicht bereits zusammen mit den Sondernutzungsplänen erlassen, sondern erst danach, könnte dies dazu führen, dass die Sichtzone letztlich – bei erfolgreichem Widerstand der davon betroffenen Grundeigentümer, d.h. derzeit der Beschwerdegegner 4 und 5 – gar nicht mehr festgelegt werden könnte. Daraus wiederum würden Sondernutzungspläne resultieren, welche die Verkehrssicherheit nicht gewährleisten.