d StrG kantonalrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Festlegung der für die Verkehrssicherheit notwendige Sichtzone mit dem Erlass des üBSo und des TSPS und nicht erst mit einem nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu koordinieren. Im Weiteren besteht ein derart enger Sachzusammenhang zwischen der Festlegung der notwendigen Sichtzone und dem Erlass der strittigen Sondernutzungspläne, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden können.