5.13) sowie des koordiniert damit erlassenen TSPS gerade sichergestellt werden. Daraus ergibt sich unschwer, dass die Beschwerdebeteiligte bereits gestützt auf Art. 16 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress sowie lit. a und b sowie Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d StrG kantonalrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Festlegung der für die Verkehrssicherheit notwendige Sichtzone mit dem Erlass des üBSo und des TSPS und nicht erst mit einem nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu koordinieren.