Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann sodann nicht gesagt werden, die Festlegung dieser Sichtzone sei nicht erforderlich, da sie im Rahmen der Baubewilligungsverfahren für den Bau der Einfamilienhäuser auf den Grundstücken Nrn. 0005__, 0006__, 0007__ und 0008__ unterblieben sei. Dies umso mehr, als eine künftige Überbauung des Sondernutzungsplanareals ein wesentlich höheres Verkehrsaufkommen generieren © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte