Eigenen Angaben der Beschwerdeführer gemäss wurden auf dieser Mauer zusätzlich rund 0.70 m hohe Anpflanzungen vorgenommen. Die Augenhöhe bei der Berechnung der erforderlichen Sichtbedingungen befindet sich zwischen 1.00 m (Personenwagen) und 3.00 m (Lastwagen, vgl. Norm 40 273a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, gültig ab 31. März 2019, S. 6 lit. C/9, siehe zur Anwendung dieser Norm auch VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann sodann nicht gesagt werden, die Festlegung dieser Sichtzone sei nicht erforderlich,