Für die Wahrung der Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Y.__-strasse in den Q.__-weg ist daher der Erlass einer Sichtzone geboten, soweit die Beschwerdebeteiligte den – gemäss Tiefbauamt "ungeschickten" resp. "ungünstigen" (act. 8/25, S. 5 lit. B/9) – Knoten im derzeitigen Zustand belässt und keinen Umbau dieses Knotens ins Auge fasst. Für Letzteres bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Zu keinem anderen Schluss führt der Einwand der Beschwerdeführer, die "alte" Bruchsteinmauer auf Parzelle Nr. 0008__ weise eine Höhe von 0.80 m auf. Eigenen Angaben der Beschwerdeführer gemäss wurden auf dieser Mauer zusätzlich rund 0.70 m hohe Anpflanzungen vorgenommen.