5.3. Nach den Amtsberichten des TBA vom 5. März 2018 (S. 5 f.) und 4. Januar 2019 (act. 8/16 und 35) sowie den tatsächlichen Feststellungen am Rekursaugenschein vom 25. Oktober 2018 (act. 8/25, S. 2 lit. A/2) ist das Sichtfeld bei der Einmündung der Y.__- strasse in den Q.__-weg (Nordwest) auf Parzelle Nr. 0000__ wegen der zweistufigen Steinmauer auf Grundstück Nr. 0008__ nicht eingehalten (vgl. dazu auch Fotos vom Juni 2013 und vom 25. Oktober 2018, act. 8/8/4, 8/27). Für die Wahrung der Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Y.__-strasse in den Q.__-weg ist daher der Erlass einer Sichtzone geboten, soweit die Beschwerdebeteiligte den – gemäss Tiefbauamt "ungeschickten" resp.