Dessen ungeachtet wird auch darin gemäss dem unter Erwägung 5.1 hiervor Gesagten ausdrücklich konstatiert, dass die Zweckmässigkeit des Erschliessungskonzepts schon im Planverfahren geprüft werden müsse, wenn ein Sondernutzungsplan die Erschliessung festlege. Im Weiteren trifft der Vorwurf der Gehörsverletzung nicht zu. Die Begründung der Vorinstanz reichte aus, damit die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid sachgerecht anfechten konnten (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).