einem Teilstrassenplan oder einem Strassenbauprojekt öffentlich aufgelegt worden war. Auch hatte sich ein Nachbar im Sondernutzungsplanverfahren mittels Grunddienstbarkeitsvertrag mit einer im Gestaltungsplan als Hinweis aufgenommenen erforderlichen Sichtzone einverstanden erklärt. Unter diesen Umständen erwies sich die Festlegung der erforderlichen Sichtzone erst im Baubewilligungsverfahren in jenem Fall als zulässig. Dessen ungeachtet wird auch darin gemäss dem unter Erwägung 5.1 hiervor Gesagten ausdrücklich konstatiert, dass die Zweckmässigkeit des Erschliessungskonzepts schon im Planverfahren geprüft werden müsse, wenn ein Sondernutzungsplan die Erschliessung festlege.