5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern angerufene Entscheid VerwGE B 2014/194 vom 28. Juni 2016 im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Im Unterschied zum vorliegenden Fall lag jenem Entscheid (vgl. Sachverhalt lit. A/b, E. 3.3.2 zweiter Absatz) ein Gestaltungsplan zugrunde, welcher nicht koordiniert mit © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte