a BauG) eines bestimmten Gebietes sicherzustellen. Eine Zufahrt ist unter anderem dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung der Gebäude, denen die Zufahrt zu dienen hat (vgl. VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 4 mit Hinweisen). Eine Zufahrt ist nur dann hinreichend, wenn sie der erwarteten Entwicklung des gesamten Gebiets, das sie erschliesst oder erschliessen soll, genügt.