5.1. Der überbauungsplan kann für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet, wie für ein Quartier, die Erschliessung ordnen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BauG). Der Gemeindestrassenplan nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StrG wiederum bezweckt die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes; SR 843, WEG [für den Wohnungsbau], und Art. 49 Abs. 1 BauG), insbesondere die hinreichende Zufahrt (Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 49 Abs. 1 lit. a BauG) eines bestimmten Gebietes sicherzustellen.