erforderlich, weshalb sich auch die von der Vorinstanz bemängelte, fehlende Koordination der strittigen Sondernutzungspläne mit der Festlegung bzw. rechtlichen Sicherstellung von Sichtzonen auf Parzelle Nr. 0008__ erübrige. Ferner könnte eine solche Koordination gemäss dem Entscheid VerwGE B 2014/194 vom 28. Juni 2016 auch noch im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren erfolgen. Im Übrigen habe die Vorinstanz mit der pauschalen Wiedergabe der rekurrentischen Vorbringungen in Erwägung 7.1 des angefochtenen Entscheids ihre Begründungspflicht verletzt.