5.3-5.3.2, 5.13.1, und act. 8/7/20-31D [Richtprojekt]). Darüber hinaus schreibt der üBSo nicht zwingend vor, dass die Baubereiche A-E und K gleichzeitig mit den Baubereichen F bis I überbaut werden müssen. Eine etappierte Realisierung der Gesamtüberbauung ist zulässig. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass nach Art. 10 Abs. 1 besV auch im "Grünbereich Umgebungsgestaltung" unter anderem kleinere Kinderspielgeräte erlaubt sind und die Gestaltung der Flächen dieses Grünbereichs in der Umgebung der "Gebäude" (recte: Baubereiche) gemäss dem Planungsbericht (S. 14 Ziff. 5.10) fliessend in die Spiel- und Grünflächen des Spielplatzes übergehen soll.