Wird der Auslegung der Beschwerdebeteiligten gefolgt, erfüllt der üBSo mit Art. 10 Abs. 3 besV nach der Berechnung im Planungsbericht (S. 13 Ziff. 5.9.2) die Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR. Nur in den Baubereichen für Mehrfamilienhäuser (A-E) sowie im Baubereich für Zwei- und Mehrfamilienhäuser (K), welche nach Art. 10 Abs. 3 besV für die Berechnung der Mindestgrösse des "Grünbereichs Spielfläche" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 besV massgebend sind, sind pro Baubereich sechs oder mehr Wohnungen zulässig (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 besV, Planungsbericht, S. 7-9 und 16 Ziff. 5.3-5.3.2, 5.13.1, und act. 8/7/20-31D [Richtprojekt]).