BauR ist einer solchen Auslegung zugänglich, selbst wenn diese Bestimmung damit nur bei Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen greift. Die Vorinstanz hat deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht gerügt haben, den der Beschwerdebeteiligten zustehenden Beurteilungsspielraum und damit deren Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV) verletzt, indem sie von deren sachlich begründbaren Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR abgewichen ist. Wird der Auslegung der Beschwerdebeteiligten gefolgt, erfüllt der üBSo mit Art. 10 Abs. 3 besV nach der Berechnung im Planungsbericht (S. 13 Ziff.