BauR nicht losgelöst von Art. 36 Abs. 1 BauR betrachtet werden kann und bei der Berechnung der massgebenden Kinderspielflächen jeweils nur die anrechenbaren Geschossflächen von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen zu berücksichtigen sind, soweit der (Sonder-)Nutzungsplan die Erstellung solcher Bauten erlaubt. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR ist einer solchen Auslegung zugänglich, selbst wenn diese Bestimmung damit nur bei Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen greift.