Art. 73 BauG. Überdies ist Art. 16 im BauR systematisch den überbauungsvorschriften (4. Untertitel) und nicht wie Art. 36 den Bau- und Hygienevorschriften (5. Untertitel) zugeordnet. Gleichwohl wird sowohl in Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR als auch in der Überschrift zu Art. 36 BauR der Begriff "Kinderspielflächen" verwendet. Insoweit weisen beide Bestimmungen einen engen Bezug auf. Deshalb erscheint die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR durch die Beschwerdebeteiligte (vgl. E. 4.3 hiervor), auf welche sich auch die Beschwerdeführer berufen, sachlich vertretbar, wonach Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR nicht losgelöst von Art.