36 Abs. 1 BauR geht nicht über die Mindestanforderungen von Art. 73 Abs. 1 f. BauG hinaus. Demzufolge ist bei Mehrfamilienhäusern bis fünf Wohnungen, Zwei- und Einfamilienhäusern (vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 BauG) die Erstellung von Kinderspielplätzen und folglich auch deren Mindestgrösse baureglementarisch nicht vorgeschrieben. Im Gegensatz zu Art. 36 Abs. 1 BauR enthält Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR keinen ausdrücklichen Verweis auf © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte