4.3. Art. 73 Abs. 1 f. BauG schreibt vor, dass zumindest beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen (ohne Kleinwohnungen) auf dem Baugrund der Grösse der Überbauung angemessene, genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze für Kinder zu erstellen sind. Die Gemeinde kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 3 BauG beim Bau von Mehrfamilienhäusern bis fünf Wohnungen oder bei grösseren Überbauungen mit Einfamilienhäusern die Erstellung von (gemeinsamen) Kinderspielplätzen (in angemessener Nähe) verlangen (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bauund Planungsrecht, Bern 2003, N 721). Art. 36 Abs. 1 BauR geht nicht über die Mindestanforderungen von Art.