m2 (20% von 5'247 m2 [maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche innerhalb des überbauungsplanperimeters nach Art. 6 besV]), da diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut weder eine Einschränkung auf zu Wohnzwecken genutzte anrechenbare Geschossflächen noch eine solche auf einzelne Baubereiche zulasse. Hingegen entspricht der üBSo nach Ansicht der Beschwerdebeteiligten den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR, weil im südlichen Bereich des Areals eine grosszügige Grünfläche im Umfang von 900 m2 entstehe und gemäss Art. 73 BauG (nur) bei Mehrfamilienhäusern mit sechs Wohnungen und mehr Kinderspielplätze erforderlich seien (vgl. Planungsbericht, S. 10 und 13 Ziff.