4.2. Die Vorinstanz erachtete in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 10-12), die Anforderung von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR als verletzt, wonach auf der Grundlage des strittigen überbauungsplans "grössere zusammenhängende Grünflächen mit gestalteten Kinderspielflächen von mindestens 20% der anrechenbaren Geschossfläche" erstellt werden müssen. Gemäss ihrer Beurteilung umfasst der "Grünbereich Spielflächen" im üBSo lediglich eine Fläche von 919 m2. Erforderlich sei nach Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR indes eine Fläche von 1'049.40 m2 (20% von 5'247 m2 [maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche innerhalb des überbauungsplanperimeters nach Art.