26. Oktober 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). Ebenso steht der Beschwerdebeteiligten bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, welche lokale Umstände betreffen, ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. dazu VerwGE B 2020/55 vom 12. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen sowie act. 10, S. 2).