16 BauR erfüllt sein. Entgegen dem Wortlaut von Art. 5 besV – "Für ein Projekt […]" – ist die Einhaltung dieser Voraussetzungen im Sondernutzungsplanverfahren und nicht erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Planungsbehörde wiederum ist die politische Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 f. BauG), der dabei ein Entscheidungsspielraum zukommt. Die Ausübung des Ermessens hat gestützt auf allgemeine Rechtsprinzipien zweckmässig und angemessen zu erfolgen. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) gewährleistet das kantonale Recht die volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.