Durch einen überbauungsplan darf nach Art. 27 BauG eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird, die Grösse des Grundstücks dies rechtfertigt und die Interessen von Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. dazu VerwGE B 2018/150 vom 20. Mai 2019 E. 4.1, bestätigt mit BGer 1C_348/2019 vom 27. April 2020, und VerwGE B 2015/31 vom 25. Mai 2016 E. 6.1 je mit Hinweisen). Darüber hinaus müssen im Hoheitsgebiet der Beschwerdebeteiligten die Voraussetzungen von Art. 16 BauR erfüllt sein.