Dies entspricht in der Wohnzone W2 einer Mehrausnützung von 0.1 (vgl. dazu auch Entscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 3. August 2017, Beilage zu act. 8/1, S. 6 E. B/1.4.1c, und Amtsbericht des AREG vom 22. Dezember 2017, act. 8/12, S. 3). Die Gewährung der Mehrausnützung wird demgemäss nicht, wie die Formulierung von Art. 5 besV suggeriert, ins Gutdünken des Rates der Beschwerdebeteiligten gestellt. Vielmehr muss die Inanspruchnahme der Mehrausnützung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 besV gewährt werden, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (vgl. dazu Art. 87 Abs. 1 BauG).