werden. Entgegen dieser "Kann"-Bestimmung legt Art. 6 besV innerhalb des überbauungsplanperimeters verbindlich eine maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche im Sinne von Art. 61 Abs. 2 BauG von insgesamt 5'247 m2 und damit – bei einer anrechenbaren Parzellenfläche von gesamthaft 9'540 m2 (vgl. Planungsbericht vom 6. September 2016 [nachfolgend: Planungsbericht], act. 8/7/44, S. 7 Ziff. 5.1) – nach Art. 61 Abs. 1 BauG eine maximal zulässige Ausnützungsziffer von 0.55 (vgl. dazu auch Planungsbericht, S. 11, Ziff. 5.5) fest. Dies entspricht in der Wohnzone W2 einer Mehrausnützung von 0.1 (vgl. dazu auch Entscheid des Rates der Beschwerdebeteiligten vom 3. August 2017, Beilage zu act.