4.1. Laut Art. 5 der besonderen Vorschriften des üBSo (besV, act. 8/7/43) "kann" die (maximal zulässige) Ausnützungsziffer (Art. 61 Abs. 1 BauG) in der Wohnzone W2 (von 0.45, vgl. Art. 15 des Baureglements der Politischen Gemeinde X.__, BauR) "für ein Projekt, das die Bestimmungen von Art. 16 BauR und die besV einhält," auf 0.55 erhöht © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte