16 Abs. 1 lit. g BauR werde diese Kinderspielfläche im Falle einer Mehrausnützung auf 20% der anrechenbaren Geschossflächen erhöht. Demgegenüber werde im BauR die Erstellung von gemeinsamen Spielplätzen bei einer Überbauung mit Einfamilienhäusern nicht verlangt. Die gemäss üBSo zulässigen Einfamilienhäuser (Baubereiche F bis I) könnten ohnehin keine Mehrausnützung beanspruchen. Im Weiteren seien die öffentlich zugänglichen Grünflächen miteinander verbunden. Würden die Grünbereiche "Umgebungsgestaltung" und "Freihaltung" zu den ausgewiesenen 919 m2 hinzugerechnet, resultierte daraus gar eine Grünfläche im Halte von ca. 1'519 m2.