4. Die Beschwerdeführer halten zunächst dafür (act. 5, S. 14-16 Ziff. IV/D, act. 21, S. 8 lit. B/9, D/11), die im üBSo ausgewiesenen zusammenhängenden Grünflächen mit gestalteten Kinderspielflächen seien mehr als ausreichend. Die Vorinstanz habe ihr eigenes Ermessen in willkürlicher Weise an die Stelle des Ermessens der Beschwerdebeteiligten gesetzt und ihr Ermessen damit überschritten. Die Gemeinde habe gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BauR nur beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen die Mindestgrösse von Kinderspielflächen (15% der anrechenbaren Geschossfläche) bestimmt. In Art. 16 Abs. 1 lit.