Unzulässiger Eingriff in den der beschwerdebeteiligten Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraum und damit in deren Gemeindeautonomie bei der Auslegung einer Baureglementsbestimmung bejaht (E. 4). Ist der Erlass einer Sichtzone für die Wahrung der Verkehrssicherheit und damit für eine verkehrstechnisch hinreichende Zufahrt geboten und soll eine hinreichende Zufahrt mittels Sondernutzungsplänen, wie hier, gerade sichergestellt werden, muss die Festlegung der Sichtzone mit dem Erlass der Sondernutzungspläne koordiniert werden (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2019/130). Entscheid vom 25. Februar 2021 Besetzung