{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-130_2021-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10017&type=1563347022&cHash=bff949c79ee780f45f73e534244e0443", "Checksum": "cb2fae3d1f8a05f0543dd2c0417919ad"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:57:11", "Checksum": "44251c0dd49cd56cdd1638178f8a2054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130\n\n5.3.\nNach den Amtsberichten des TBA vom 5. März 2018 (S. 5 f.) und 4. Januar 2019\n(act. 8/16 und 35) sowie den tatsächlichen Feststellungen am Rekursaugenschein vom\n25. Oktober 2018 (act. 8/25, S. 2 lit. A/2) ist das Sichtfeld bei der Einmündung der Y.__-\nstrasse in den Q.__-weg (Nordwest) auf Parzelle Nr. 0000__ wegen der zweistufigen\nSteinmauer auf Grundstück Nr. 0008__ nicht eingehalten (vgl. dazu auch Fotos vom\nJuni 2013 und vom 25. Oktober 2018, act. 8/8/4, 8/27). Für die Wahrung der\nVerkehrssicherheit bei der Einmündung der Y.__-strasse in den Q.__-weg ist daher der\nErlass einer Sichtzone geboten, soweit die Beschwerdebeteiligte den – gemäss\nTiefbauamt \"ungeschickten\" resp. \"ungünstigen\" (act. 8/25, S. 5 lit. B/9) – Knoten im\nderzeitigen Zustand belässt und keinen Umbau dieses Knotens ins Auge fasst. Für\nLetzteres bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Zu keinem anderen Schluss führt\nder Einwand der Beschwerdeführer, die \"alte\" Bruchsteinmauer auf Parzelle Nr. 0008__\nweise eine Höhe von 0.80 m auf. Eigenen Angaben der Beschwerdeführer gemäss\nwurden auf dieser Mauer zusätzlich rund 0.70 m hohe Anpflanzungen vorgenommen.\nDie Augenhöhe bei der Berechnung der erforderlichen Sichtbedingungen befindet sich\nzwischen 1.00 m (Personenwagen) und 3.00 m (Lastwagen, vgl. Norm 40 273a des\nSchweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, gültig ab\n31. März 2019, S. 6 lit. C/9, siehe zur Anwendung dieser Norm auch VerwGE\nB 2018/52 vom 27. Februar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer kann sodann nicht gesagt werden, die Festlegung dieser Sichtzone\nsei nicht erforderlich, da sie im Rahmen der Baubewilligungsverfahren für den Bau der\nEinfamilienhäuser auf den Grundstücken Nrn. 0005__, 0006__, 0007__ und 0008__\nunterblieben sei. Dies umso mehr, als eine künftige Überbauung des\nSondernutzungsplanareals ein wesentlich höheres Verkehrsaufkommen generieren\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwird als die bestehenden vier Einfamilienhäuser entlang der Y.__-strasse. Bei dieser\nSachlage setzt auch eine verkehrstechnisch hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19\nAbs. 1 RPG und Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG den Erlass einer gebührend ausgestalteten\nSichtzone voraus, zumal dieser verkehrsmässig heikle Strassenabschnitt nicht relativ\nweit von den im üBSo geplanten Gebäuden entfernt ist. Eine den umschriebenen\nVoraussetzungen entsprechende hinreichende Zufahrt auf Parzelle Nr. 0000__ soll\nmittels des üBSo (vgl. dazu Art. 3 besV, Planungsbericht, S. 16 Ziff. 5.13) sowie des\nkoordiniert damit erlassenen TSPS gerade sichergestellt werden. Daraus ergibt sich\nunschwer, dass die Beschwerdebeteiligte bereits gestützt auf Art. 16 Abs. 2, Art. 100\nAbs. 1 und Abs. 2 Ingress sowie lit. a und b sowie Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d StrG kantonalrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die\nFestlegung der für die Verkehrssicherheit notwendige Sichtzone mit dem Erlass des\nüBSo und des TSPS und nicht erst mit einem nachgelagerten\nBaubewilligungsverfahren zu koordinieren. Im Weiteren besteht ein derart enger\nSachzusammenhang zwischen der Festlegung der notwendigen Sichtzone und dem\nErlass der strittigen Sondernutzungspläne, dass sie nicht getrennt und unabhängig\nvoneinander beurteilt werden können. Wird die erforderliche Sichtzone nicht bereits\nzusammen mit den Sondernutzungsplänen erlassen, sondern erst danach, könnte dies\ndazu führen, dass die Sichtzone letztlich – bei erfolgreichem Widerstand der davon\nbetroffenen Grundeigentümer, d.h. derzeit der Beschwerdegegner 4 und 5 – gar nicht\nmehr festgelegt werden könnte. Daraus wiederum würden Sondernutzungspläne\nresultieren, welche die Verkehrssicherheit nicht gewährleisten. Unter diesen\nUmständen ist auch ein bundesrechtlich verlangter Koordinationsbedarf im Sinne von\nArt. 25a RPG zwischen dem üBSo, dem TSPS und der Festlegung der notwendigen\nSichtzone auf Parzelle Nr. 0008__ ohne weiteres ausgewiesen. Die Vorinstanz hat\ndaher in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12 f.) zu Recht eine\nVerletzung des bundesrechtlichen Koordinationsgebots festgestellt (vgl. dazu auch\nact. 15, S. 10 f., und act. 25, S. 11 f.). Zu keinem anderen Schluss führt auch der\nHinweis der Beschwerdeführer auf die in der Vernehmlassung des AREG vom\n22. Dezember 2017 (act. 8/12, S. 2 lit. e) vertretene Auffassung, wonach die\nSichtweiten erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen seien. Dasselbe gilt für das\ngleichlautende Votum des Vertreters des Tiefbauamtes am Augenschein vom\n28. Oktober 2018 (act. 8/25, S. 5 lit. B/9). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei\ndiesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz gemäss den\nBeschwerdeführern (act. 5, S. 3 f., 7-11, 16 f. Ziff. II/5, IV/B, IV/G, act. 21, S. 3-5 lit. A/2,\nact. 27 Ziff. 1-3) zu Unrecht davon ausgegangen ist (vgl. dazu act. 2, S. 14 f. E. 6.1 und\n6.4 f., sowie act. 7 Ziff. II/2), dass die im üBSo bei der Tiefgaragenzufahrt festgesetzten\nSichtzonen unzureichend sind, und sie dabei den Sachverhalt unvollständig festgestellt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhat. Der Vollständigkeit halber ist dazu lediglich zu bemerken, dass gemäss dem\nAmtsbericht des TBA vom 5. März 2018 (act. 8/16, S. 5) und den Aussagen des\nVertreters der Kantonspolizei am Augenschein vom 25. Oktober 2018 (act. 8/25, S. 5),\nwelche die Beschwerdeführer im Rahmen der in ihrer Beschwerde vorgebrachten Kritik\nnicht beanstandet haben, die Sichtweite bei der Tiefgaragenzufahrt von 20 m auf 30 m\nzu erhöhen ist (siehe dazu auch act. 15, S. 8-10, act. 25, S. 8-10).\n\n"}