{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-130_2021-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10017&type=1563347022&cHash=bff949c79ee780f45f73e534244e0443", "Checksum": "cb2fae3d1f8a05f0543dd2c0417919ad"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:57:11", "Checksum": "44251c0dd49cd56cdd1638178f8a2054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentlang von Strassen gelegt werden; sie sind auf jene Bereiche zu beschränken, in\ndenen die freie Sicht aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. In den\nSichtzonen ist alles untersagt, was die freie Sicht behindert. Die politische Gemeinde\nhat die Hoheit (Art. 11 Abs. 1 StrG) und die Aufsicht (Art. 16 Abs. 2 StrG) über die\nGemeindestrassen. Dementsprechend werden Sichtzonen für Gemeindestrassen von\nihr entweder durch überbauungs-, Gestaltungs- und Strassenprojektpläne oder durch\nVerfügung (inkl. Plan über die genaue Lage und Ausdehnung) festgelegt (vgl. Art. 102\nAbs. 1 Ingress und lit. d und e StrG). Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG bilden\nselbst Koordinationsinstrumente, welche mit eigenen Mitteln und Verfahren auf der\nplanerischen Ebene die Anwendung verschiedenartiger Vorschriften sicherstellen und\ndie Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen lösen sollen (vgl.\ndazu Art. 1 bis Art. 3 RPG sowie Art. 3 und Art. 47 der Raumplanungsverordnung;\nSR 700.1, RPV). Wie sich daraus und gestützt auf Art. 102 Abs. 1 Ingress und lit. d StrG\nergibt, sind damit die für die Verkehrssicherheit notwendigen Sichtzonen wenn immer\nmöglich bereits beim Erlass eines überbauungs- oder Gestaltungsplans oder in\nStrassenbauprojektplänen festzulegen. Darüber hinaus ist nach Art. 25a RPG eine\nKoordinationspflicht zu bejahen, wenn zwischen den anzuwendenden Vorschriften ein\nderart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und\nunabhängig voneinander beurteilt werden dürfen, ansonsten die gesonderte\nBehandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen könnte. Dies gilt\ninsbesondere, wenn für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage\nVerfügungen mehrerer Behörden nötig sind. Die Koordinationsgrundsätze finden auf\nSondernutzungspläne und damit auch auf Strassenpläne und Strassenprojekte nach\ndem Strassengesetz sachgemäss Anwendung. Bilden die massgeblichen Fragen\nGegenstand verschiedener Verfahren, sind diese zeitlich zu koordinieren, wenn wegen\ndes Erfordernisses einer inhaltlich abgestimmten Anwendung des materiellen Rechts\nkeine Möglichkeit besteht, eines davon vorzuziehen. Ist ein Nutzungsplan derart\ndetailliert, dass künftige Verkehrsprobleme erkennbar sind, muss nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung die Erschliessung im Sinne der raumplanerischen\nKoordination bereits beim Erlass jenes Plans und nicht erst im späteren\nBaubewilligungsverfahren geregelt werden (vgl. VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020\nE. 5.1 mit Hinweisen).\n\n5.2.\nVorweg ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern angerufene Entscheid\nVerwGE B 2014/194 vom 28. Juni 2016 im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Im\nUnterschied zum vorliegenden Fall lag jenem Entscheid (vgl. Sachverhalt lit. A/b,\nE. 3.3.2 zweiter Absatz) ein Gestaltungsplan zugrunde, welcher nicht koordiniert mit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem Teilstrassenplan oder einem Strassenbauprojekt öffentlich aufgelegt worden\nwar. Auch hatte sich ein Nachbar im Sondernutzungsplanverfahren mittels\nGrunddienstbarkeitsvertrag mit einer im Gestaltungsplan als Hinweis aufgenommenen\nerforderlichen Sichtzone einverstanden erklärt. Unter diesen Umständen erwies sich\ndie Festlegung der erforderlichen Sichtzone erst im Baubewilligungsverfahren in jenem\nFall als zulässig. Dessen ungeachtet wird auch darin gemäss dem unter Erwägung 5.1\nhiervor Gesagten ausdrücklich konstatiert, dass die Zweckmässigkeit des\nErschliessungskonzepts schon im Planverfahren geprüft werden müsse, wenn ein\nSondernutzungsplan die Erschliessung festlege. Im Weiteren trifft der Vorwurf der\nGehörsverletzung nicht zu. Die Begründung der Vorinstanz reichte aus, damit die\nBeschwerdeführer den angefochtenen Entscheid sachgerecht anfechten konnten (vgl.\ndazu BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).\n\n"}