{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-130_2021-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10017&type=1563347022&cHash=bff949c79ee780f45f73e534244e0443", "Checksum": "cb2fae3d1f8a05f0543dd2c0417919ad"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:57:11", "Checksum": "44251c0dd49cd56cdd1638178f8a2054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130\n\nArt. 73 BauG. Überdies ist Art. 16 im BauR systematisch den überbauungsvorschriften\n(4. Untertitel) und nicht wie Art. 36 den Bau- und Hygienevorschriften (5. Untertitel)\nzugeordnet. Gleichwohl wird sowohl in Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR als auch in der\nÜberschrift zu Art. 36 BauR der Begriff \"Kinderspielflächen\" verwendet. Insoweit\nweisen beide Bestimmungen einen engen Bezug auf. Deshalb erscheint die Auslegung\nvon Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR durch die Beschwerdebeteiligte (vgl. E. 4.3 hiervor), auf\nwelche sich auch die Beschwerdeführer berufen, sachlich vertretbar, wonach Art. 16\nAbs. 1 lit. g BauR nicht losgelöst von Art. 36 Abs. 1 BauR betrachtet werden kann und\nbei der Berechnung der massgebenden Kinderspielflächen jeweils nur die\nanrechenbaren Geschossflächen von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr\nWohnungen zu berücksichtigen sind, soweit der (Sonder-)Nutzungsplan die Erstellung\nsolcher Bauten erlaubt. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR ist einer solchen\nAuslegung zugänglich, selbst wenn diese Bestimmung damit nur bei\nGesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen greift.\nDie Vorinstanz hat deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht gerügt haben, den der\nBeschwerdebeteiligten zustehenden Beurteilungsspielraum und damit deren\nGemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons\nSt. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV) verletzt, indem sie von deren sachlich\nbegründbaren Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR abgewichen ist. Wird der\nAuslegung der Beschwerdebeteiligten gefolgt, erfüllt der üBSo mit Art. 10 Abs. 3 besV\nnach der Berechnung im Planungsbericht (S. 13 Ziff. 5.9.2) die Anforderungen von\nArt. 16 Abs. 1 lit. g BauR. Nur in den Baubereichen für Mehrfamilienhäuser (A-E) sowie\nim Baubereich für Zwei- und Mehrfamilienhäuser (K), welche nach Art. 10 Abs. 3 besV\nfür die Berechnung der Mindestgrösse des \"Grünbereichs Spielfläche\" im Sinne von\nArt. 10 Abs. 2 Satz 1 besV massgebend sind, sind pro Baubereich sechs oder mehr\nWohnungen zulässig (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 besV, Planungsbericht, S. 7-9 und 16\nZiff. 5.3-5.3.2, 5.13.1, und act. 8/7/20-31D [Richtprojekt]). Darüber hinaus schreibt der\nüBSo nicht zwingend vor, dass die Baubereiche A-E und K gleichzeitig mit den\nBaubereichen F bis I überbaut werden müssen. Eine etappierte Realisierung der\nGesamtüberbauung ist zulässig. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es sich\nmit dem Umstand verhält, dass nach Art. 10 Abs. 1 besV auch im \"Grünbereich\nUmgebungsgestaltung\" unter anderem kleinere Kinderspielgeräte erlaubt sind und die\nGestaltung der Flächen dieses Grünbereichs in der Umgebung der \"Gebäude\" (recte:\nBaubereiche) gemäss dem Planungsbericht (S. 14 Ziff. 5.10) fliessend in die Spiel- und\nGrünflächen des Spielplatzes übergehen soll.\n\n5.\nWeiter machen die Beschwerdeführer geltend (act. 5, S. 11-14, 16 f., Ziff. IV/C, IV/G,\nact. 21, S. 5, 7 lit. A/3, B/8), eine Sichtzone auf Parzelle Nr. 0008__ sei nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerforderlich, weshalb sich auch die von der Vorinstanz bemängelte, fehlende\nKoordination der strittigen Sondernutzungspläne mit der Festlegung bzw. rechtlichen\nSicherstellung von Sichtzonen auf Parzelle Nr. 0008__ erübrige. Ferner könnte eine\nsolche Koordination gemäss dem Entscheid VerwGE B 2014/194 vom 28. Juni 2016\nauch noch im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren erfolgen. Im Übrigen habe die\nVorinstanz mit der pauschalen Wiedergabe der rekurrentischen Vorbringungen in\nErwägung 7.1 des angefochtenen Entscheids ihre Begründungspflicht verletzt.\n\n5.1.\nDer überbauungsplan kann für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet, wie für ein\nQuartier, die Erschliessung ordnen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BauG). Der\nGemeindestrassenplan nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StrG wiederum\nbezweckt die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 4 des Wohnbau- und\nEigentumsförderungsgesetzes; SR 843, WEG [für den Wohnungsbau], und Art. 49\nAbs. 1 BauG), insbesondere die hinreichende Zufahrt (Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 49\nAbs. 1 lit. a BauG) eines bestimmten Gebietes sicherzustellen. Eine Zufahrt ist unter\nanderem dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist,\ndass sie den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet. In\nBetracht zu ziehen sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlage und\nZweckbestimmung der Gebäude, denen die Zufahrt zu dienen hat (vgl. VerwGE\nB 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 4 mit Hinweisen). Eine Zufahrt ist nur dann hinreichend,\nwenn sie der erwarteten Entwicklung des gesamten Gebiets, das sie erschliesst oder\nerschliessen soll, genügt. Die Anforderungen an eine Zufahrt sind dann nicht erfüllt,\nwenn deren Nutzung ein Verkehrsaufkommen verursacht, dass das Basisstrassennetz\nübermässig belastet. Dies soll nicht dazu führen, bei Verkehrsproblemen jede weitere\nVerkehrszunahme oder die Erstellung neuer Bauten zu verhindern; namentlich dann\nnicht, wenn die verkehrsmässig heiklen Strassenabschnitte relativ weit vom geplanten\nGebäude entfernt sind (vgl. E. Jeannerat, in: Aemisegger/Moor/Ruch/\nTschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, N 29 zu Art. 19 RPG;\nP. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 278;\nWaldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, N 21 zu\nArt. 19 RPG).\n\nDer Bestand von Strassen und die Sicherheit der Benützer dürfen nicht beeinträchtigt\nwerden (Art. 100 Abs. 1 StrG). Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch\nBauten und Anlagen (Art. 100 Abs. 2 Ingress und lit. a StrG). Die Sichtzone bezeichnet\nden Bereich, der aus Gründen der Verkehrssicherheit für die freie Sicht offen zu halten\nist (Art. 101 Abs. 2 StrG). Sichtzonen dürfen nicht als durchgehende Sichtstreifen\n\n"}