{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-130_2021-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10017&type=1563347022&cHash=bff949c79ee780f45f73e534244e0443", "Checksum": "cb2fae3d1f8a05f0543dd2c0417919ad"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:57:11", "Checksum": "44251c0dd49cd56cdd1638178f8a2054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130\n\nDurch einen überbauungsplan darf nach Art. 27 BauG eine Mehrausnützung gewährt\nwerden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht\nwird, die Grösse des Grundstücks dies rechtfertigt und die Interessen von Nachbarn\nnicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. dazu VerwGE B 2018/150 vom 20. Mai 2019\nE. 4.1, bestätigt mit BGer 1C_348/2019 vom 27. April 2020, und VerwGE B 2015/31\nvom 25. Mai 2016 E. 6.1 je mit Hinweisen). Darüber hinaus müssen im Hoheitsgebiet\nder Beschwerdebeteiligten die Voraussetzungen von Art. 16 BauR erfüllt sein.\nEntgegen dem Wortlaut von Art. 5 besV – \"Für ein Projekt […]\" – ist die Einhaltung\ndieser Voraussetzungen im Sondernutzungsplanverfahren und nicht erst im\nBaubewilligungsverfahren zu prüfen. Planungsbehörde wiederum ist die politische\nGemeinde (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 f. BauG), der dabei ein Entscheidungsspielraum\nzukommt. Die Ausübung des Ermessens hat gestützt auf allgemeine Rechtsprinzipien\nzweckmässig und angemessen zu erfolgen. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des\nBundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG)\ngewährleistet das kantonale Recht die volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch\nwenigstens eine Beschwerdebehörde. Der Anspruch umfasst neben der Rechts- und\nSachverhaltskontrolle auch die Ermessensüberprüfung. Diese Funktion ist im\nkantonalen Recht dem Rekursverfahren vor dem Baudepartement zugedacht (Art. 46\nAbs. 1 VRP). Hält sich die politische Gemeinde an die erwähnten Schranken, wahrt\ndieses den nötigen Ermessensspielraum der Planungsbehörde bei der Orts- und\nRegionalplanung (Art. 3 Abs. 2 BauG, vgl. dazu VerwGE B 2015/308 vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n26. Oktober 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). Ebenso steht der Beschwerdebeteiligten bei\nder Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, welche lokale Umstände betreffen, ein\nBeurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. dazu VerwGE B 2020/55 vom\n12. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen sowie act. 10, S. 2).\n\n4.2.\nDie Vorinstanz erachtete in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids (act. 2,\nS. 10-12), die Anforderung von Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR als verletzt, wonach auf der\nGrundlage des strittigen überbauungsplans \"grössere zusammenhängende\nGrünflächen mit gestalteten Kinderspielflächen von mindestens 20% der\nanrechenbaren Geschossfläche\" erstellt werden müssen. Gemäss ihrer Beurteilung\numfasst der \"Grünbereich Spielflächen\" im üBSo lediglich eine Fläche von 919 m2.\nErforderlich sei nach Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR indes eine Fläche von 1'049.40 m2 (20%\nvon 5'247 m2 [maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche innerhalb des\nüberbauungsplanperimeters nach Art. 6 besV]), da diese Vorschrift nach ihrem klaren\nWortlaut weder eine Einschränkung auf zu Wohnzwecken genutzte anrechenbare\nGeschossflächen noch eine solche auf einzelne Baubereiche zulasse. Hingegen\nentspricht der üBSo nach Ansicht der Beschwerdebeteiligten den Vorgaben von Art. 16\nAbs. 1 lit. g BauR, weil im südlichen Bereich des Areals eine grosszügige Grünfläche im\nUmfang von 900 m2 entstehe und gemäss Art. 73 BauG (nur) bei Mehrfamilienhäusern\nmit sechs Wohnungen und mehr Kinderspielplätze erforderlich seien (vgl.\nPlanungsbericht, S. 10 und 13 Ziff. 5.4 und 5.9.2, und Entscheid des Rates der\nBeschwerdebeteiligten vom 3. August 2017, Beilage zu act. 8/1, S. 6 E. B/1.4.1c).\n\n4.3.\nArt. 73 Abs. 1 f. BauG schreibt vor, dass zumindest beim Bau von Mehrfamilienhäusern\nmit sechs und mehr Wohnungen (ohne Kleinwohnungen) auf dem Baugrund der Grösse\nder Überbauung angemessene, genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte\nSpielplätze für Kinder zu erstellen sind. Die Gemeinde kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1\nund 3 BauG beim Bau von Mehrfamilienhäusern bis fünf Wohnungen oder bei\ngrösseren Überbauungen mit Einfamilienhäusern die Erstellung von (gemeinsamen)\nKinderspielplätzen (in angemessener Nähe) verlangen (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bauund Planungsrecht, Bern 2003, N 721). Art. 36 Abs. 1 BauR geht nicht über die\nMindestanforderungen von Art. 73 Abs. 1 f. BauG hinaus. Demzufolge ist bei\nMehrfamilienhäusern bis fünf Wohnungen, Zwei- und Einfamilienhäusern (vgl. dazu\nArt. 73 Abs. 3 BauG) die Erstellung von Kinderspielplätzen und folglich auch deren\nMindestgrösse baureglementarisch nicht vorgeschrieben. Im Gegensatz zu Art. 36\nAbs. 1 BauR enthält Art. 16 Abs. 1 lit. g BauR keinen ausdrücklichen Verweis auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}