{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-130_2021-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10017&type=1563347022&cHash=bff949c79ee780f45f73e534244e0443", "Checksum": "cb2fae3d1f8a05f0543dd2c0417919ad"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:57:11", "Checksum": "44251c0dd49cd56cdd1638178f8a2054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2019/130\n\n2.\nDer üBSo und der TSPS lagen vom 11. Oktober 2016 bis 9. November 2016 öffentlich\nauf. Die streitigen Planerlasse beurteilen sich daher nach den Bestimmungen des bis\n30. September 2017 gültigen (nGS 2017-049) Gesetzes über die Raumplanung und das\nöffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom\n1. Januar 2015) resp. des StrG in der seit 1. Januar 2013 bis 30. September 2017\ngültigen Fassung (nGS 47-142 resp. nGS 2014-036, vgl. Art. 174 des Planungs- und\nBaugesetzes; sGS 731.1, PBG [analog]).\n\n3.\nDie Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegner stellen die Beweisanträge (act. 5,\nS. 4, 6 f., 9 f., 12 f., 16 Ziff. II/6, 9, IV/A/1-3, IV/B/10-12, IV/C15-18, IV/G/28, act. 15,\nS. 4-10 lit. D/I/2-4, 7, zu 2. f. II/zu 5. und 6., zu 9.-12, act. 21, S. 2-7 lit. A/1-3, 6,\nact. 25, S. 4-10 lit. C/I/zu 1./1 f., 5, 7 f., 10, II/zu 2./3-5, act. 27 Ziff. 1), es sei ein\nAugenschein durchzuführen; es seien die Unterlagen zu den Baubewilligungen auf den\nParzellen Nrn. 0005__, 0006__, 0007__, 0008__ sowie die Akten zur Gesamtrevision der\nOrtsplanung X.__, insbesondere der Genehmigungsentscheid des kommunalen\nRichtplans der Beschwerdebeteiligten vom 2. Juni 2014 und das\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErschliessungskonzept, zu edieren; es sei eine Expertise über die Erschliessung der\nÜberbauung Y.__ einzuholen; es seien die Beschwerdegegner 1-6 zu befragen. Auf die\nverschiedenen, beantragten Beweisvorkehren kann in antizipierter Beweiswürdigung\nverzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit\nhinreichender Klarheit aus den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten und dem\nGeoportal (www.geoportal.ch). Letzterem haftet ein offizieller Anstrich an und es ist im\nInternet für jedermann leicht zugänglich (vgl. zu den nicht beweisbedürftigen\nnotorischen Tatsachen etwa BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3 mit\nHinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61). Es ist daher\nnicht ersichtlich, was die beantragten Beweisvorkehren an zusätzlichem\nErkenntnisgewinn bringen würden (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3\nmit Hinweisen sowie B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 50 ff. zu\nArt. 12-13 VRP).\n\n4.\nDie Beschwerdeführer halten zunächst dafür (act. 5, S. 14-16 Ziff. IV/D, act. 21, S. 8\nlit. B/9, D/11), die im üBSo ausgewiesenen zusammenhängenden Grünflächen mit\ngestalteten Kinderspielflächen seien mehr als ausreichend. Die Vorinstanz habe ihr\neigenes Ermessen in willkürlicher Weise an die Stelle des Ermessens der\nBeschwerdebeteiligten gesetzt und ihr Ermessen damit überschritten. Die Gemeinde\nhabe gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BauR nur beim\nBau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen die Mindestgrösse von\nKinderspielflächen (15% der anrechenbaren Geschossfläche) bestimmt. In Art. 16\nAbs. 1 lit. g BauR werde diese Kinderspielfläche im Falle einer Mehrausnützung auf\n20% der anrechenbaren Geschossflächen erhöht. Demgegenüber werde im BauR die\nErstellung von gemeinsamen Spielplätzen bei einer Überbauung mit Einfamilienhäusern\nnicht verlangt. Die gemäss üBSo zulässigen Einfamilienhäuser (Baubereiche F bis I)\nkönnten ohnehin keine Mehrausnützung beanspruchen. Im Weiteren seien die\nöffentlich zugänglichen Grünflächen miteinander verbunden. Würden die Grünbereiche\n\"Umgebungsgestaltung\" und \"Freihaltung\" zu den ausgewiesenen 919 m2\nhinzugerechnet, resultierte daraus gar eine Grünfläche im Halte von ca. 1'519 m2.\n\n4.1.\nLaut Art. 5 der besonderen Vorschriften des üBSo (besV, act. 8/7/43) \"kann\" die\n(maximal zulässige) Ausnützungsziffer (Art. 61 Abs. 1 BauG) in der Wohnzone W2 (von\n0.45, vgl. Art. 15 des Baureglements der Politischen Gemeinde X.__, BauR) \"für ein\nProjekt, das die Bestimmungen von Art. 16 BauR und die besV einhält,\" auf 0.55 erhöht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden. Entgegen dieser \"Kann\"-Bestimmung legt Art. 6 besV innerhalb des\nüberbauungsplanperimeters verbindlich eine maximal zulässige anrechenbare\nGeschossfläche im Sinne von Art. 61 Abs. 2 BauG von insgesamt 5'247 m2 und damit\n– bei einer anrechenbaren Parzellenfläche von gesamthaft 9'540 m2 (vgl.\nPlanungsbericht vom 6. September 2016 [nachfolgend: Planungsbericht], act. 8/7/44,\nS. 7 Ziff. 5.1) – nach Art. 61 Abs. 1 BauG eine maximal zulässige Ausnützungsziffer von\n0.55 (vgl. dazu auch Planungsbericht, S. 11, Ziff. 5.5) fest. Dies entspricht in der\nWohnzone W2 einer Mehrausnützung von 0.1 (vgl. dazu auch Entscheid des Rates der\nBeschwerdebeteiligten vom 3. August 2017, Beilage zu act. 8/1, S. 6 E. B/1.4.1c, und\nAmtsbericht des AREG vom 22. Dezember 2017, act. 8/12, S. 3). Die Gewährung der\nMehrausnützung wird demgemäss nicht, wie die Formulierung von Art. 5 besV\nsuggeriert, ins Gutdünken des Rates der Beschwerdebeteiligten gestellt. Vielmehr\nmuss die Inanspruchnahme der Mehrausnützung im Rahmen eines\nBaubewilligungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 besV gewährt\nwerden, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (vgl.\ndazu Art. 87 Abs. 1 BauG).\n\n"}